Das Zivilrecht gilt als die Königsdisziplin innerhalb der verschiedenen Rechtsgebiete neben dem öffentlichen und dem Strafrecht. Es betrifft dabei die Rechtsbeziehungen der Bürger (natürliche Personen) und juristischer Personen (Verein, GmbH, UG, AG etc.) untereinander in Abgrenzung zur Beteiligung des Staates.
Das Zivilrecht untergliedert sich neben dem allgemeinen Zivilrecht, je nach Regelungsgegenstand in weitere Bereiche: so wird beispielsweise der Kauf von Gegenständen oder Rechten als „Kaufrecht“ bezeichnet, bei Vermietung von Sachen von „Mietrecht“ und die Regelungen von familiären Angelegenheiten als „Familienrecht“ unterschieden und bei Todesfällen vom „Erbrecht“ gesprochen. Weitere Teilbereiche des Zivilrechts sind das Arbeitsrecht, das Werkvertragsrecht, das (Verbraucher-) Darlehens- und Deliktsrechts sowie schließlich das Reiserecht.
Das „Allgemeine Zivilrecht“ enthält Grundsätze, die für alle anderen Teilbereiche des Zivilrechts gelten.
Rechtsquelle des Zivilrechtes ist vor allem das über 100 Jahre alte Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches ergänzt wird durch unzählige Nebengesetze und allgemeine Grundsätze, die in Rechtsprechung und Lehre entwickelt worden sind.
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