Als Ordnungswidrigkeit gilt laut § 1 OWiG „eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt“. Bereits hier fällt ein wichtiger Unterschied zum Strafrecht auf, da es sich bei der Rechtsfolge nicht um eine Strafe handelt. Die Verfolgung sowie die Ahndung übernimmt nach § 35 OWiG anstelle der Staatsanwaltschaft stets die im jeweiligen Fall sachlich und örtlich (§§ 36, 37 OWiG) zuständige Behörde, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anstelle einer Strafe werden Geldbußen, Verwarnungen und insbesondere im Straßenverkehr auch Nebenfolgen wie Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis verhängt, die im Ergebnis einer Strafe ähneln, aber keines Gerichtes bedürfen. Bei Nichtzahlung können die Geldbußen im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigebracht werden, und bei einer Nichtzahlung ohne triftigen Grund kann auch Erzwingungshaft nach §§ 96 ff OWiG verhängt werden.

Ein weiterer Unterschied ergibt sich bei der Verfolgung von Verstößen. Im Gegensatz zum Legalitätsprinzip im Strafrecht stellt das bei Ordnungswidrigkeiten geltende Opportunitätsprinzip laut § 47 OWiG die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit in das Ermessen der zuständigen Behörde.

Viele Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten sind nicht im OWiG selbst, sondern in anderen Gesetzen geregelt, weshalb viele andere Gesetze auf das OWiG als Rechtsgrundlage verweisen.

Das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten hat große Ähnlichkeit mit dem Strafverfahren, nicht zuletzt da aufgrund von § 46 OWiG (der sogenannten Transformationsvorschrift) ohne anderslautende Regelung die Vorschriften des Strafverfahrens auch im Bußgeldverfahren Anwendung finden. Dabei stehen der Behörde viele der Mittel und Befugnisse der Polizei zur Verfügung, ausgenommen Festnahme, Verhaftung und Zwangseinweisung.

Grundlage des Verfahrens ist der Bußgeldbescheid (§§ 65, 66 OWiG). Dieser wird von der zuständigen Behörde erlassen, und der Betroffene hat nach Zustellung gemäß § 67 OWiG vierzehn Tage Zeit, gegen ihn Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss dabei in einer Form erfolgen, die den Aussprechenden erkennen lässt. Nach Verstreichen der Frist ist der Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr durch Einspruch angefochten werden.

Wenn gegen den Bescheid ein wirksamer Einspruch erhoben wird und die Behörde ihn weiterhin durchzusetzen wünscht, kann sie gemäß § 69 II OWiG weitere Ermittlungen durchführen, von anderen Behörden Auskünfte oder Stellungnahmen zum Sachverhalt einholen und auch dem Betroffenen noch einmal Gelegenheit geben, sich zu äußern. übergibt sie das Verfahren nach § 69 III OWiG an die Staatsanwaltschaft. Diese prüft den Bescheid noch einmal auf Rechtmäßigkeit und gibt ihn dann, sofern er rechtmäßig ist, an das zuständige Gericht weiter. Dieses ist nach § 68 OWiG stets das für den Sitz der Verwaltungsbehörde zuständige Amtsgericht. Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhaltes kann der zuständige Amtsrichter nach § 69 V OWiG die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, und wenn bei nochmaliger Vorlage immer noch kein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, kann er die Sache durch Beschluss endgültig an die Behörde zurückverweisen.

Das weitere Verfahren folgt den Regeln des Strafprozesses bei Strafbefehlen (§§ 407 ff. StPO), gegen die wirksam Einspruch erhoben wurde. Dabei kann die Entscheidung gemäß § 72 OWiG mit Zustimmung der Behörde und des Betroffenen auch durch Beschluss ergehen. Eine nachträgliche Schärfung der Rechtsfolge ist dabei wie im Strafrecht nicht zulässig.

Eine mildere Form des Bußgeldes stellt die Verwarnung nach § 56 OWiG dar. Sie kann mit oder ohne Bußgeld (in diesem Fall Verwarnungsgeld genannt) ausgesprochen werden, ist für Bagatellverstöße gedacht und soll der schnellen und einfachen Erledigung des Verfahrens dienen. Eine Verwarnung ist jedoch nur rechtskräftig, wenn der Betroffene über sein Weigerungsrecht belehrt wird und die Verwarnung nicht verweigert, ansonsten kommt es zu einem gewöhnlichen Bußgeldverfahren. Verwarnungen können auch mündlich ausgesprochen werden. Im Gegensatz zum Bußgeldbescheid beträgt die Einspruchsfrist bei einer Verwarnung ab Zugang des Bescheides lediglich eine Woche. Ist die Verwarnung wirksam geworden, kann der entsprechende Verstoß unter den Voraussetzungen, gemäß derer die Verwarnung ausgesprochen wurde, nicht mehr verfolgt werden.

Bei Verwarnungen können Verwarnungsgelder in Höhe zwischen 5,00 und 55,00 € erhoben werden. Höhere Beträge können nur mit einem Bußgeldbescheid gefordert werden.

Ein Sonderfall der Verwarnung im Straßenverkehrsrecht ist der Kostenbescheid gegen den Halter eines Fahrzeugs nach § 25 a StVG. Er wird z.B. angewandt, wenn ein Bußgeld wegen Halte- oder Parkvergehens ausgesprochen wird, aber die Behörde den Täter nicht ermitteln kann und sich stattdessen an den Halter hält.

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